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Steuerliche Aspekte

Die steuerlichen Vorteile bei Zahlungen an Stiftungen wurden vom Gesetzgeber großzügig erweitert. So können Zuwendungen in das Vermögen der Stiftung („Zustiftungen“) bis zur Höhe von 1 Million Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei Verheirateten steht dieser Höchstbetrag jedem Ehegatten zu. Der Betrag kann einmal innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren in Anspruch genommen werden und auf zehn Jahre verteilt werden. Diese Abzugsmöglichkeit besteht zusätzlich zum Spendenabzug.

Gemäß Freistellungsbescheid des Finanzamtes Erlangen vom 28.12.2009 ist die Bürgerstiftung Erlangen für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

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